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Pflichten als Händler / Verkäufer |
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Siehe auch => www.chemsuisse.ch => Merkblätter
Ansprechperson
Wer besonders gefährliche chemische Produkte verkauft, muss dem kantonalen Chemikalieninspektorat eine Ansprechperson melden. Das entsprechende Formular CAP-Meldung finden Sie als Word oder PDF unter Merkblätter und Links.
Sachkenntnis
Wer besonders gefährliche chemische Produkte an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Das bedeutet, er hat in einer anerkannten Ausbildung das Grundwissen zur Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien erworben und kennt die produktspezifischen Eigenschaften (Interpretation des Sicherheitsdatenblattes). => www.bag.admin.ch/knowledge
Abgabe von Chemikalien
Bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an die breite Öffentlichkeit muss die Kundschaft über die Schutzmassnahmen und die Entsorgung informiert werden. Darüber hinaus müssen diese Chemikalien von der Selbstbedienung ausgeschlossen sein. Zudem muss bei giftigen, explosionsgefährlichen und schwer ätzenden Chemikalien (R35) die Identität des Käufers überprüft und aufgezeichnet werden (Abgabebuch): => www.bag.admin.ch/faq-chemicals
Rücknahme
Wer Chemikalien abgibt, ist verpflichtet, Kleinmengen von nicht gewerblichen Verwendern zur fachgerechten Entsorgung kostenlos zurückzunehmen. |
Aufgaben der Betriebe
Eintrag folgt - dies bedeutet aber nicht, dass die Betriebe noch keine Aufgaben haben!
Kontrollen durch Vollzugsorgane
Eintrag folgt - dies bedeutet aber nicht, dass die Behörden noch keine Kontrollen ausüben!
Merkblätter und Links
Eintrag folgt - das bedeutet aber nicht, dass noch keine Merkblätter und Links zur Verfügung stehen!
Formulare
Eintrag folgt - das bedeutet aber nicht, dass noch keine Formulare zur Verfügung stehen! |
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