| Pflichten als Händler / Verkäufer | | Drucken | |
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Siehe auch => www.chemsuisse.ch => Merkblätter AnsprechpersonWer besonders gefährliche chemische Produkte verkauft, muss dem kantonalen Chemikalieninspektorat eine Ansprechperson melden. SachkenntnisWer besonders gefährliche chemische Produkte an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Das bedeutet, er hat in einer anerkannten Ausbildung das Grundwissen zur Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien erworben und kennt die produktspezifischen Eigenschaften (Interpretation des Sicherheitsdatenblattes). Abgabe von ChemikalienBei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an die breite Öffentlichkeit muss die Kundschaft über die Schutzmassnahmen und die Entsorgung informiert werden. Darüber hinaus müssen diese Chemikalien von der Selbstbedienung ausgeschlossen sein. Zudem muss bei giftigen, explosionsgefährlichen und schwer ätzenden Chemikalien (R35) die Identität des Käufers überprüft und aufgezeichnet werden (Abgabebuch): RücknahmeWer Chemikalien abgibt, ist verpflichtet, Kleinmengen von nicht gewerblichen Verwendern zur fachgerechten Entsorgung kostenlos zurückzunehmen. |