Pflichten als Händler / Verkäufer PDF  | Drucken |  E-Mail

Siehe auch => www.chemsuisse.ch => Merkblätter

Ansprechperson

Wer besonders gefährliche chemische Produkte verkauft, muss dem kantonalen Chemikalieninspektorat eine Ansprechperson melden.
Das entsprechende Formular CAP-Meldung finden Sie als Word oder PDF unter Merkblätter und Links.

Sachkenntnis

Wer besonders gefährliche chemische Produkte an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Das bedeutet, er hat in einer anerkannten Ausbildung das Grundwissen zur Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien erworben und kennt die produktspezifischen Eigenschaften (Interpretation des Sicherheitsdatenblattes).
=> www.bag.admin.ch/knowledge

Abgabe von Chemikalien

Bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an die breite Öffentlichkeit muss die Kundschaft über die Schutzmassnahmen und die Entsorgung informiert werden. Darüber hinaus müssen diese Chemikalien von der Selbstbedienung ausgeschlossen sein. Zudem muss bei giftigen, explosionsgefährlichen und schwer ätzenden Chemikalien (R35) die Identität des Käufers überprüft und aufgezeichnet werden (Abgabebuch):
=> www.bag.admin.ch/faq-chemicals

Rücknahme

Wer Chemikalien abgibt, ist verpflichtet, Kleinmengen von nicht gewerblichen Verwendern zur fachgerechten Entsorgung kostenlos zurückzunehmen.