Transport gefährlicher Güter PDF  | Drucken |  E-Mail

Der Transport gefährlicher Güter (Gefahrengut) auf der Strasse ist duch das SDR geregelt, die entsprechende Verordnung für die Eisen- und Seilbahnen ist das RSD. In dieser Verordnung ist definiert, ob ein Stoff bzw. eine Zubereitung als Gefahrgut gilt und falls ja, welche UN-Nummer zugeteilt wurde.

Vereinfacht kann gesagt werden, dass jedes Gefahrgut eine UN-Nummer besitzt und umgekehrt, dass ein Stoff oder eine Zubereitung ohne UN-Nummer nicht als Gefahrgut im Sinne des SDR gilt.

Falls Sie vom zu transportierenden Gut ein Sicherheitsdatenblatt besitzen, können Sie Informationen zum Transport auch dort im Kapitel 14 entnehmen.

Ob Sie der GGBV unterstellt sind, müssen Sie selber entscheiden - ein Schema "Entscheidungshilfe GGBV" finden Sie unter Merkblätter und Links.

Sobald Sie gefährliche Güter in grössern als den erlaubten Freimengen auf einer öffentlichen Strasse transportieren, sind Sie nach der GGBV verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen und diesen unaufgefordert der kantonalen Vollzugsstelle zu melden.
In den Kantonen NW, OW und SZ ist dies der Chemikalieninspektor der Urkantone, im Kanton Uri ist diese Vollzugsstelle beim Amt für Umweltschutz angesiedelt. 

Das entsprechende Formular "GGB-Meldung" (pro Kanton) finden Sie als unter Merkblätter und Links.