| Ausfuhr / Export | | Drucken | |
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Exporte sollen mindestens eine Woche im Voraus beim Veterinäramt der Urkantone angemeldet werden. Der Exporteur ist dafür verantwortlich, sich über die geltenden Importbestimmungen des Bestimmungslandes zu erkundigen. Er fordert das vom Bestimmungsland vorgegebene Gesundheitszeugnis bei den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes an und sorgt dafür, dass der Zeugnistext den Anforderungen des Bestimmungslandes entspricht. Für die Erstellung von Zeugnissen für die Ausfuhr von Tieren oder Waren aus der Schweiz sind die kantonalen Veterinärämter zuständig.Der unterzeichnende amtliche Tierarzt überprüft, ob die ihm vorgelegte Bescheinigung unterschrieben werden kann und ob zusätzliche Garantien notwendig sind. Gesundheitszeugnisse für lebende Tiere müssen beim Kanton beantragt werden, in welchem die Tiere gehalten werden, unabhängig vom Wohnsitz des Tierbesitzers. Die Zeugnisse müssen mindestens eine Woche vor dem Versand beantragt werden. Die amtstierärztliche Untersuchung von lebenden Tieren hat innerhalb von 24 Stunden vor der Abfahrt zu erfolgen. Der Termin ist telefonisch oder per Mail mit dem zuständigen Veterinäramt zu vereinbaren. Pferde, Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen, Hausschweine, „andere Paarhufer“ (z.B. Kameliden), Hunde, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken, Hasenartige, Geflügel, Fische und Bienen, sowie Tiere aus „zugelassenen Zentren (wie z.B. Zoos) werden vom amtlichen Tierarzt durch das elektronische System „TRACES“ erfasst und der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes elektronisch gemeldet. Beachten Sie bitte, dass für die grenzüberschreitende gewerbliche Verbringung von Tieren nur Transporteure zugelassen sind, welche von einem Veterinäramt anerkannt sind. Mehr zu dem Thema finden Sie auf der BVET-Homepage unter Ausfuhr. |