CITES / Artenschutz PDF  | Drucken |  E-Mail

cites_logoNachfolgend finden Sie Informationen über die Einfuhr- und Ausfuhrbedingungen von artengeschützten Tieren und daraus angefertigten Waren, sowie von ungeschützten Wildtieren und Waren, die jedoch der Artenschutzkontrolle unterstehen.

Artgeschützte Tiere oder Waren, welche aus Teilen von artgeschützten Tieren hergestellt wurden, sind im Washingtoner Abkommen gelistet:

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, ist eine von weltweit 172 Staaten unterzeichnete Handelskonvention, welche die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen unserer Welt zum Ziel hat.

Durch einen umfangreichen internationalen Handel sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet oder könnten gefährdet werden. Sie sollen nur in dem Maß gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist oft eine effizientere Schutzmassnahme als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt.

Die durch CITES geschützten Arten werden je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teilen und Erzeugnissen ist entweder verboten (Anhang I, mit Ausnahmen) oder nur mit Bewilligung möglich.

Alle grundsätzlichen Informationen, Gesetzgrundlagen und Formulare finden Sie hier: Wildtiere und Wildpflanzen / CITES

Um artgeschützte Waren oder Tiere in die Schweiz einführen zu dürfen, bedarf es einer Ausfuhrbescheinigung von der Naturschutzbehörde des Exportlandes (=CITES-Zeugnis) und einer Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen. Das Gesuch ist frühzeitig beim Bundesamt für Veterinärwesen in Bern einzureichen. Einfuhrgesuch für Tiere und deren Produkte. Die erteilte Einfuhrbewilligung ist sorgfältig zu lesen und die unter Punkt 7 gemachten Auflagen streng einzuhalten. Beide Dokumente müssen am Tage der Einfuhr im Original vorliegen und dem Zoll bei der Ausfuhr sowie bei der Einfuhr vorgelegt werden. Nach erfolgter Verzollung sind die Waren / die Tiere innerhalb von 2 Werktagen zusammen mit dem Original der CITES-Zeugnisse und dem Original der Einfuhrbewilligung der von Ihnen ausgewählten Kontrollstelle vorzuführen. Die Liste mit den Öffnungszeiten finden Sie auf der Homepage-Seite unter Artenschutzkontrolle. Die Kontrollgebühr ist bei der Verzollung dem Zoll zu entrichten.

Artgeschützte Tiere und Waren sind z. B.: Schlangen wie Boa oder Python, Waren aus Alligator- oder Pythonleder, rote und schwarze Korallen, alle Meeresschildkröten, viele der anderen Schildkröten, die meisten Papageien, alle Seepferdchen, Kaviar, Elfenbein, alle Wildkatzen und deren Felle, Riesenmuscheln  usw. Auch ein Teil der Vogelspinnen und Skorpione sind geschützt.
Prinzipiell ist jegliche Ware, die aus einem CITES Tier hergestellt wird, auch artengeschützt und bedarf bei jedem Grenzübertritt eine Ein- und eine Ausfuhrbewilligung.

Neben den geschützten Tiere sind fast alle Wildtiere einfuhrbewilligungs- und kontrollpflichtig, und viele ungeschützten Waren sind kontrollpflichtig, obwohl sie keine Einfuhrbewilligung brauchen.

Wildtiere
Folgende Tiere dürfen aus der EU ohne Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen und ohne Artenschutz-Kontrolle eingeführt werden dürfen:

  • Kanarienvögel, Wellensittiche, Nymphensittiche, Rosenköpfchen (nur aus der EU)
  • Meerschweinchen, Goldhamster, Ratten und Mäuse (sofern sie zu Labor- und Futterzwecken bestimmt sind)
  • Nachgezüchtete Chinchillas, Kaninchen und alle anderen nicht CITES unterstellten Nagetiere
  • Frettchen (Voraussetzung: Heimtierausweis)
  • Gelbwangenschmuckschildkröten (Trachemys scripta scripta)
  • Ungeschützte Aquariumsfische
  • Krallenfrösche zu wissenschaftlichen Zwecken
  • Frösche zu Speisezwecken

Alle anderen Wildtiere dürfen nur mit einer Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden und sind anschließend der Artenschutz-/CITES-Kontrollstelle vorzuführen. Die erteilte Einfuhrbewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen ist sorgfältig zu lesen und die unter Punkt 7 gemachten Auflagen streng einzuhalten: z.B. können jagdgeschützte Tiere nur mit einer Jagdschutzbescheinigung eingeführt werden, die deren Herkunft aus einem Zuchtbetrieb bescheinigt.

Kontrollpflichtige Waren

Lederwaren aus ungeschützten Reptilien sind ausnahmslos kontrollpflichtig. Ebenfalls kontrollpflichtig sind Waren aus Vogel-, Frosch- und Fischleder, sowie alle Jagdtrophäen und Geweihe. Trophäen aus jagdgeschützten Tieren sind zudem bewilligungspflichtig. Viele ungeschützte Pelze sind kontrollpflichtig. Auf Internet Börsen werden täglich Gegenstände angepriesen, die kontrollpflichtig oder sogar CITES-pflichtig sind. Vor solchen Käufen wird ausdrücklich gewarnt.

Bei Auslandsreisen sollten Souvenirs mit größter Vorsicht ausgewählt werden. Fehlende Einfuhrdokumente können meist nicht mehr beschafft werden und die Reise endet mit der definitiven Einziehung der mitgebrachten Gegenstände, evtl. sogar noch mit der Zahlungsanweisung einer Busse.