Aufgaben der Betriebe
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Um was geht es?

Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) verpflichtet die für den Betrieb verantwortliche Person zur Eigenverantwortung für einwandfreie Lebensmittel. Dazu steht in Art. 23 LMG:

1. Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der „Guten Herstellungspraxis“ untersuchen oder untersuchen lassen.

2. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

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Selbstkontrolle PDF  | Drucken |  E-Mail

Das Lebensmittelrecht verlangt von jedem Lebensmittelbetrieb ein dem Betrieb angepasstes Kontrollsystem, das Selbstkontrollkonzept, das schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen und Aufgabenbeschreibungen vorliegen muss. Das Selbstkontrollkonzept muss alle Betriebsaktivitäten zu berücksichtigen. Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

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Rückverfolgbarkeit PDF  | Drucken |  E-Mail

Ein wichtiges Instrument der Selbstkontrolle ist insbesondere die Rückverfolgbarkeit.

Lebensmittel, Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sowie alle Stoffe, von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel verarbeitet werden, müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein.

Gesetzliche Grundlage dazu ist Art. 50 der Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).

 
Meldepflicht PDF  | Drucken |  E-Mail

Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02)

Ausgenommen sind gelegentliche Abgaben in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten oder ähnlichem.

Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb (z.B. andere Produkte, neue verantwortliche Person, grössere Umbauten) sowie die Betriebsschliessung.

Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung (Bewilligungspflicht für Betriebe Art. 13 LGV) durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde.

Hier finden Sie das Meldeformular.