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Um was geht es?

Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) verpflichtet die für den Betrieb verantwortliche Person zur Eigenverantwortung für einwandfreie Lebensmittel. Dazu steht in Art. 23 LMG:

1. Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der „Guten Herstellungspraxis“ untersuchen oder untersuchen lassen.

2. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Gute Herstellungspraxis“ (GHP) bedeutet die Beherrschung aller Stufen des Behandelns von der Ge­winnung bis zur Abgabe des Lebensmittels, Zusatzstoffes oder Gebrauchsgegenstandes, damit diese eine vorgegebene Qualität erreichen oder zumindest die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Die ursprünglich gefassten Begriffe „untersuchen“ und „untersuchen lassen“ haben sich im Laufe der gesetzgeberischen Arbeiten erweitert: Darunter werden nicht primär analytische Untersuchungen von Pro­ben, sondern auch die Analyse des Betriebes, von Betriebsabläufen und von Herstellungsprozessen verstanden.