| Meldepflicht | | Drucken | |
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Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) Ausgenommen sind gelegentliche Abgaben in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten oder ähnlichem. Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb (z.B. andere Produkte, neue verantwortliche Person, grössere Umbauten) sowie die Betriebsschliessung. Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung (Bewilligungspflicht für Betriebe Art. 13 LGV) durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde. Hier finden Sie das Meldeformular. |