Lebensmittel tierischer Herkunft
PDF  | Drucken |  E-Mail

Unter dem Begriff tierische Lebensmittel versteht man Fleisch, Fisch, Milch, Eier und Honig, sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.

Die Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft  regelt, welche Tierarten für die Lebensmittelgewinnung zulässig sind. Sie legt zudem die speziellen Anforderungen an oben erwähnten Lebensmittel fest.

Viele der tierischen Lebensmittel stammen aus der Primärproduktion und werden in spezialisierten Betrieben (z.B. Metzgereien, Käsereien) weiterverarbeitet. Durch einen hygienischen Umgang mit tierischen Lebensmitteln kann das gesundheitliche Risiko, das von ihnen ausgeht, auf ein Minimum reduziert werden.

 

Fleisch zum Eigengebrauch

Der Begriff des Eigengebrauchs beim Schlachten ist rechtlich enger gefasst worden als noch unter dem vorherigen Lebensmittelrecht. Dazu wurde das Inverkehrbringen gemäss Artikel 2 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) definiert und umfasst neben dem Einführen, Durchführen, Ausführen, Kennzeichnen und Anpreisen insbesondere das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln.

Das Abgeben umfasst nicht nur das Verkaufen, Tauschen oder anderweitige, entgeltliche Abgeben, sondern alle Arten des Abgebens, also auch das Verschenken (Merkblatt Hofschlachtung BVET).

 
Schlachtbetriebe und Metzgereien PDF  | Drucken |  E-Mail

Fleischkontrolle und Inspektion der Schlachtanlagen

Die Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, insbesondere von Fleisch und Fleischerzeugnissen, erfordert erhöhte Aufmerksamkeit. Die biologischen Gefahren, die von ihnen ausgehen können, werden allgemein höher eingestuft als bei pflanzlichen Lebensmitteln. Viele Mikroorganismen aus dem Tierreich, d.h. virale, bakterielle und parasitäre Erreger, können eine Gefahr für den Menschen werden. Beim Schlachten und der Fleischgewinnung gelten deshalb besondere Anforderungen an die Räume und Einrichtungen sowie an das Hygieneverhalten des Personals.

Selbstkontrolle für Schlachtbetriebe mit geringer Kapazität
Rapport über Notschlachtung (Kaltbach SZ)

 

Weiterlesen...
 
Milchproduzierende und -verarbeitende Betriebe PDF  | Drucken |  E-Mail

Inspektion der hygienischen Milchproduktion

Die Milchproduzenten sind in der Schweiz verpflichtet, die Kühe sauber und gesund zu halten und die Milch nach vorgegebenen Hygienevorschriften zu produzieren. In der Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion sind die Anforderungen nach folgenden Themenbereichen gegliedert:

  • Fütterung und Tierhaltung
  • Tiergesundheit
  • Anforderungen an die Milch
  • Milchgewinnung
  • Milchbehandlung und -lagerung
  • Reinigung und Desinfektion
  • Gebäude, Anlagen und Geräte
Weiterlesen...
 
Fische, Muscheln, Eier und Honig PDF  | Drucken |  E-Mail

Zu den tierischen Lebensmitteln gehören auch Fische, Muscheln, Eier, Schnecken und Froschschenkel sowie der Honig. Die rechtlichen Regelungen zu Hygiene finden sich in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft, speziell in den Artikeln 15 ff, Artikel 22 ff, Artikel 68 ff und Artikel 76 ff

 
Melde- und Bewilligungspflicht für Lebensmittelbetriebe PDF  | Drucken |  E-Mail

Gemäss Artikel 17a des Lebensmittelgesetzes sind alle Lebensmittelbetriebe gegenüber der kantonalen Behörde meldepflichtig.

Zusätzlich unterliegen Betriebe, welche Lebensmittel tierischer Herkunft handhaben, umpacken oder lagern der Bewilligungspflicht

Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor, beispielsweise 

  • für Primärproduktionsbetriebe (auch Fischer und Jäger),
  • für Transporteure oder Betriebe, die Produkte nur lagern (sofern für diese Produkte keine Temperaturregelung besteht), oder
  • für Einzelhandelsbetriebe, welche Lebensmittel direkt an Konsumenten abgeben (z.B. Läden oder Restaurants).

Betriebe, die bewilligungspflichtig sind, müssen ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Das Amt prüft dieses Bewilligungsgesuch auf Vollständigkeit und verfügt nach erfolgreich durchgeführter Bewilligungsinspektion eine definitive Bewilligungsnummer.