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Unter dem Begriff tierische Lebensmittel versteht man Fleisch, Fisch, Milch, Eier und Honig, sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.
Die Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft regelt, welche Tierarten für die Lebensmittelgewinnung zulässig sind. Sie legt zudem die speziellen Anforderungen an oben erwähnten Lebensmittel fest.
Viele der tierischen Lebensmittel stammen aus der Primärproduktion und werden in spezialisierten Betrieben (z.B. Metzgereien, Käsereien) weiterverarbeitet. Durch einen hygienischen Umgang mit tierischen Lebensmitteln kann das gesundheitliche Risiko, das von ihnen ausgeht, auf ein Minimum reduziert werden.
Fleisch zum Eigengebrauch
Der Begriff des Eigengebrauchs beim Schlachten ist rechtlich enger gefasst worden als noch unter dem vorherigen Lebensmittelrecht. Dazu wurde das Inverkehrbringen gemäss Artikel 2 des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) definiert und umfasst neben dem Einführen, Durchführen, Ausführen, Kennzeichnen und Anpreisen insbesondere das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln.
Das Abgeben umfasst nicht nur das Verkaufen, Tauschen oder anderweitige, entgeltliche Abgeben, sondern alle Arten des Abgebens, also auch das Verschenken (Merkblatt Hofschlachtung BVET).
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