|
Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, dürfen von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen.
Die zuständige Kantonale Lebensmittelkontrolle stellt die Bescheinigungen für die zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel aus. Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ein einheitliches Exportzertifikat zur Verfügung. In Fällen, bei denen das Empfängerland eine von der zuständigen Bundesbehörde unterzeichnete Bescheinigung des Exportzertifikates verlangt, kann diese Zusatzbestätigung unter Beilage des oben erwähnten Zeugnisses, welches durch die kantonale Behörde beglaubigt ist, beim Bundesamt für Gesundheit angefordert werden.
Kosmetische Mittel können in der Schweiz ohne vorgängige Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hergestellt, eingeführt oder an die Endverbraucherin/Endverbraucher abgegeben werden. Im Gegensatz dazu verlangen verschiedene Länder beim Import, dass die Waren von einer sogenannten « Attestation for Exportation » oder beim erstmaligen Import einem sogenannten "Free Sale Certificate" Dokument begleitet sind. Weiterführende Infos finden Sie hier.
|