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Pflichten der Tierhalterin oder des Tierhalters |
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Grundsätzlich braucht ein Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt eine Herstellungsbewilligung der Swissmedic. Ausgenommen davon sind Betriebe, die höchstens eine Tagesration für die zu behandelnden Tiere herstellt. Die Ausnahme ist mit verschiedenen Auflagen verbunden. Es müssen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen, die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und die Protokolle über die relevanten Vorgänge müssen dokumentiert sein und es muss ein schriftlicher Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Person (FTVP) abgeschlossen worden sein. Die FTVP kann eine Tierärztin, ein Tierarzt, eine Apothekerin oder ein Apotheker sein. Ist in einem Betrieb mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden, dann kann nur diese oder dieser die FTVP sein, sofern sie oder er über die entsprechende Ausbildung verfügt.
Dokumente
Musterformular FVTP-Vertrag bei bestehender TAM-Vereinbarung
Musterformular FVTP-Vertrag inkl. TAM-Vereinbarung
Musterformular FVTP-Vertrag ohne bestehende TAM-Vereinbarung
Musterformular ad libitum Tränkeautomaten
Musterformular Verabreichung von FüAM
Musterformular Herstellung und Verabreichung von FüAM
Musterformular Tränkeautomaten mit Einzeltierfütterung |
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Pflichten der Tierärztin oder des Tierarztes |
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Als FTVP übt die Tierärztin oder der Tierarzt die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher, ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb hergestellten Fütterungsarzneimittel und überprüft die Eignung der technischen Anlagen. Die FTVP ist in ihrem Tätigkeitsgebiet weisungsbefugt.
Die FTVP muss über eine dreitägige Zusatzausbildung verfügen und diese alle fünf Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung auffrischen.
Dokumente
Merkblatt Nr. 10, Verabreichung auf Anlagen im Landwirtschaftsbetrieb
Technische Weisungen, Kontrolle betriebseigener technischer Anlagen
Abgrenzung Arzneimittel / Fütterungsarzneimittel
Weitere Dokumente für registrierte Besucher finden sich im internen Bereich des Kantonstierarztes. |
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Bei der Behandlung von Tieren mittels oraler Gruppentherapie muss mit einer besonderen Sorgfalt vorgegangen werden. Grundsätzlich ist ein vorgängiger Bestandesbesuch notwendig, der Abschluss einer TAM-Vereinbarung lässt dabei aber Ausnahmen zu. Eine Nachkontrolle des Therapieerfolges ist aber, im Sinne von „Good Veterinary Practice", unabdingbar. Bei der Verschreibung einer Arzneimittelvormischung (AMV) oder eines Fütterungsarzneimittels (FüAM) für die orale Gruppentherapie muss das amtliche Rezeptformular verwendet werden. Das Original richtet sich an den Herstellungsbetrieb, je eine Kopie erhält die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Tierärztin oder der Tierarzt, sowie die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.
Gibt die Tierärztin oder der Tierarzt die AMV selber ab, braucht es kein Rezept, aber auch eine Anwendungsanweisung. Bei der oralen Gruppentherapie muss dafür ebenfalls das amtliche Rezeptformular verwendet werden. Das Original richtet sich an die Tierhalrerin oder den Tierhalter, eine Kopie erhält die Tierärztin oder der Tierarzt.
Dokumente
Merkblatt Nr. 3, Erklärung orale Gruppentherapie
Merkblatt Nr. 9, Rezept und Herstellung
Informationen zur Umsetzung 06-02, Verbot der Kombination von AMVs in einem FüAM |
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