Fachtechnisch verantwortliche Person
Pflichten der Tierhalterin oder des Tierhalters PDF  | Drucken |  E-Mail

ferkelautomatGrundsätzlich braucht ein Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt eine Herstellungsbewilligung der Swissmedic. Ausgenommen davon sind Betriebe, die höchstens eine Tagesration für die zu behandelnden Tiere herstellt. Die Ausnahme ist mit verschiedenen Auflagen verbunden. Es müssen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen, die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und die Protokolle über die relevanten Vorgänge müssen dokumentiert sein und es muss ein schriftlicher Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Person (FTVP) abgeschlossen worden sein. Die FTVP kann eine Tierärztin, ein Tierarzt, eine Apothekerin oder ein Apotheker sein. Ist in einem Betrieb mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden, dann kann nur diese oder dieser die FTVP sein, sofern sie oder er über die entsprechende Ausbildung verfügt.

Dokumente

Musterformular FVTP-Vertrag bei bestehender TAM-Vereinbarung

Musterformular FVTP-Vertrag inkl. TAM-Vereinbarung

Musterformular FVTP-Vertrag ohne bestehende TAM-Vereinbarung

Musterformular ad libitum Tränkeautomaten

Musterformular Verabreichung von FüAM

Musterformular Herstellung und Verabreichung von FüAM

Musterformular Tränkeautomaten mit Einzeltierfütterung

 
Pflichten der Tierärztin oder des Tierarztes PDF  | Drucken |  E-Mail

Als FTVP übt die Tierärztin oder der Tierarzt die unmittelbare fachliche Aufsicht über den Betrieb aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher, ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb hergestellten Fütterungsarzneimittel und überprüft die Eignung der technischen Anlagen. Die FTVP ist in ihrem Tätigkeitsgebiet weisungsbefugt.

 

Die FTVP muss über eine dreitägige Zusatzausbildung verfügen und diese alle fünf Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung auffrischen.

 

Dokumente

Merkblatt Nr. 10, Verabreichung auf Anlagen im Landwirtschaftsbetrieb

Technische Weisungen, Kontrolle betriebseigener technischer Anlagen

Abgrenzung Arzneimittel / Fütterungsarzneimittel

 

Weitere Dokumente für registrierte Besucher finden sich im internen Bereich des Kantonstierarztes.

 
Rezeptierung PDF  | Drucken |  E-Mail

Bei der Behandlung von Tieren mittels oraler Gruppentherapie muss mit einer besonderen Sorgfalt vorgegangen werden. Grundsätzlich ist ein vorgängiger Bestandesbesuch notwendig, der Abschluss einer TAM-Vereinbarung lässt dabei aber Ausnahmen zu. Eine Nachkontrolle des Therapieerfolges ist aber, im Sinne von „Good Veterinary Practice", unabdingbar. Bei der Verschreibung einer Arzneimittelvormischung (AMV) oder eines Fütterungsarzneimittels (FüAM) für die orale Gruppentherapie muss das amtliche Rezeptformular verwendet werden. Das Original richtet sich an den Herstellungsbetrieb, je eine Kopie erhält die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Tierärztin oder der Tierarzt, sowie die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.

 

Gibt die Tierärztin oder der Tierarzt die AMV selber ab, braucht es kein Rezept, aber auch eine Anwendungsanweisung. Bei der oralen Gruppentherapie muss dafür ebenfalls das amtliche Rezeptformular verwendet werden. Das Original richtet sich an die Tierhalrerin oder den Tierhalter, eine Kopie erhält die Tierärztin oder der Tierarzt.

 

Dokumente

Merkblatt Nr. 3, Erklärung orale Gruppentherapie

Merkblatt Nr. 9, Rezept und Herstellung

Informationen zur Umsetzung 06-02, Verbot der Kombination von AMVs in einem FüAM