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Inspektion in Detailhandelsbetrieben |
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Die Tierärztin oder der Tierarzt ist berechtigt, eine Privatapotheke für seine Kundschaft zu führen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es braucht z.B. eine Berufsausübungsbewilligung, eine Detailhandelsbewilligung und es müssen geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung, Abgabe und Anwendung von TAM zur Verfügung stehen. Weitere Detailhandelsbetriebe wie Zoo- und Imkereifachgeschäfte sind berechtigt, bestimmte TAM abzugeben.
Die tierärztlichen Privatapotheken werden durch eine akkreditierte Stelle kontrolliert. Anhand von technischen Weisungen wird von der Kontrolleurin oder vom Kontrolleur, mittels eines Inspektionsprotokolls, der Umgang mit TAM in einer Praxis dokumentiert.
Dokumente
Technische Weisung Inspektion
Technische Weisung mit Empfehlungen von VSKT und Swissmedic
Erläuterungen zu Inspektionen im Detailhandel
Inspektionsprotokoll
Merkblatt Nr. 14, Kantonaler Vollzug der TAMV
Berufsausübungsbewilligung
Sonderbewilligung für einen TAM-Einsatz im Einzelfall
Informationen zur Umsetzung 05-02, Einfuhr von Arzneimitteln für Heimtiere
Informationen zur Umsetzung 06-01, Kennen des Tieres
Informationen zur Umsetzung 07-01, Entnahme zur Anwendung
Liste der TAM, die Zoo- und Imkereifachgeschäften abgegeben werden dürfen |
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Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht |
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Die vom Gesetzgeber geforderten Aufzeichnungen und Dokumentationen sollen eine Warenflusskontrolle erlauben und die Rückverfolgbarkeit des TAM-Einsatzes gewährleisten. Es werden sowohl die Tierhalter wie auch die Tierärzteschaft, sowie andere Detailhandelsbetriebe, die TAM abgeben dürfen, in die Pflicht genommen.
Dokumente für Tierhalter
Behandlungsjournal
Inventarliste
Begleitdokument
Merkblatt Nr. 11, Sorgfalts- und Mitteilungspflichten von Nutztierhaltern
Merkblatt Nr. 13, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Dokumente für Tierärzte und Detailhandesbetriebe
Merkblatt Nr. 3, zusätzliche Etikette und Anwendungsanweisungen
Merkblatt Nr. 12, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Beispiel von Anwendungsanweisungen
Informationen zur Umsetzung 06-04, elektronische Buchführung/Datenerfassung |
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TAM-Vereinbarung und TAM-Besuche |
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Die verschreibende oder abgebende Person muss das Tier oder den Tierbestand kennen, bei der Verschreibung für Nutztiere muss auch deren Gesundheitszustand bekannt sein. D.h., dass für Nutztiere grundsätzlich eine Verschreibung von TAM ohne vorherigen Bestandesbesuch nicht möglich ist. Die Tierarzneimittelverordnung hat aber eine Ausnahme vorgesehen. Sofern eine Tierarzneimittelvereinbarung zwischen einer Tierärztin, einem Tierarzt oder einer Tierarztpraxis einerseits und einer Tierhalterin oder einem Tierhalter andererseits abgeschlossen wurde, so ist eine Verschreibung oder Abgabe ohne Bestandesbesuch möglich. Diese Ausnahmeregelung ist mit der Pflicht verbunden, jährlich mindestens zweimal einen Betriebsbesuch durchzuführen und gemeinsam mit dem Tierhalter den Arzneimitteleinsatz zu besprechen, die Arzneimittelablage zu begutachten und allfällige Massnahmen zur Verbesserung des TAM-Einsatzes festzuhalten.
Dokumente
Merkblatt Nr. 8, TAM-Vereinbarungen
Musterformular TAM-Vereinbarung
Musterformular TAM-Vereinbarung (inkl. gesetzliche Grundlagen)
Informationen zur Umsetzung 05-01, Regeln bei der Unterzeichung von TAM-Vereinbarungen
Informationen zur Umsetzung 05-03, Abgrenzung FTVP Vertrag/TAM-Vereinbarung
Informationen zur Umsetzung 05-04, TAM-Vereinbarung und Betriebsbesuche Gesundheitsdienste
Informationen zur Umsetzung 05-05, TAM-Vereinbarung mit Alpbetrieben
Informationen zur Umsetzung 06-05, Massen-Räudebehandlungen
Informationen zur Umsetzung 06-06, TAM-Vereinbarung, Kriterien für die Definition einer Praxis
Musterformular Checkliste Betriebsbesuch
Musterformular Checkliste Betriebsbesuch (Kurzversion) |
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Pharmakovigilance |
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Die Pharmakovigilance ist ein System zur Erfassung, Auswertung und Zuordnung der Informationen über vermutete, unerwünschte Arzneimittelwirkungen. Eine unerwünschte TAM-Wirkung (UAW) ist jede unerwartete, oft schädliche Reaktion, die nach der Anwendung eines Medikamentes oder eines immunologischen Arzneimittels auftritt. TAM, die zur Prophylaxe, Diagnose, Behandlung und Beeinflussung der physiologischen Funktionen eingesetzt werden, können solche Reaktionen hervorrufen. Als UAW gelten auch:
- Fehlende erwartete Wirkung eines TAM, inkl. Resistenzen
- Überempfindlichkeitsreaktionen
- Unerwünschte Arzneimittelwirkung durch einen „off-label-use" eines TAM
- Verletzung von Höchstkonzentrationen, die zu einer Validierung der Absetzfristen führt
- Missbrauch von TAM
- Gewöhnung, Abhängigkeit
- UAW bei den Anwendenden
- Qualitätsmängel
- Potentielle Umweltprobleme, Ökotoxizität
Die Tierärztin oder der Tierarzt muss der Swissmedic schwerwiegende oder bisher nicht bekannte unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse sowie Qualitätsmängel von TAM melden. Die Meldungen können grundsätzlich telefonisch gemeldet werden, besser geeignet ist ein dafür vorgesehenes Formular, welches in elektronischer Form vorliegt. UAW mit immunologischen Produkten müssen immer schriftlich mittels Formular gemeldet werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.vetvigilance.ch |
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