Bewilligung
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leguanFolgende Haltungen und Nutzungsarten von Tieren sind melde- oder bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Meldeformular oder Bewilligungsgesuch muss im Voraus im Veterinäramt eingereicht werden. Nach Überprüfung der Angaben erfolgt  die Meldebestätigung oder Bewilligung schriftlich vom Veterinäramt. Das Veterinäramt kontrolliert bewilligungspflichtige Tierhaltungen (vgl. Tierhaltung und Tierschutzkontrollen).

 

Handel und Werbung mit Tieren

Bewilligungsgesuch: Handel mit Tieren
Das gewerbsmässige Handeln mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Unter Handel wird der An- und Verkauf sowie der Tausch und die Vermittlung lebender Wirbeltiere verstanden. Dabei besteht die Absicht für sich oder Dritte ein Einkommen oder Gewinn zu erzielen. Es spielt keine Rolle, ob der Handel in einem Laden oder im Internet betrieben wird. Weitere Informationen.
Als Vermittlung gilt, wenn sich die Tiere zwischenzeitlich in der Obhut der Vermittlerin oder des Vermittlers befinden. In diesem Zusammenhang benötigen auch die Importeurinnen oder Importeure von lebenden Tieren eine Bewilligung, weil sie die Tiere unterbringen können müssen, falls die Käuferin oder der Käufer zum Zeitpunkt des Imports nicht erreichbar ist oder plötzlich vom Kauf zurücktritt.
Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird sowie Kleintiermärkte und Tierbörsen unterstehen der Bewilligungspflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren. Die Bewilligungspflicht gilt sowohl für den Handel mit selbst gezüchteten als auch mit erworbenen Tieren. Weitere Informationen.
Als Werbung und somit als bewilligungspflichtig gilt, wenn lebende Tiere für Film- oder Fotoaufnahmen verwendet werden oder wenn die Tiere anlässlich von Ausstellungen, an Veranstaltungen oder als Schaufensterdekoration als Attraktion ausgestellt werden. Diese Aufzählung von Beispielen ist nicht abschliessend. Weitere Informationen.
Bewilligungsgesuch: Werbung mit Tieren

Wildtierhaltung

Bewilligungsgesuch: Wildtierhaltung
Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren. Als Haustiere gelten domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung (ausgenommen die exotischen Arten), domestizierte Yaks und Wasserbüffel, Lamas und Alpakas, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten.
Das gewerbsmässige Halten wie auch das private Halten von Wildtieren, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, ist bewilligungspflichtig. Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, ist zusätzlich ein Gutachten einer anerkannten Fachperson erforderlich.

 

Tierheime und Heimtierzuchten

Wann ist eine Zucht gewerbsmässig? (Link) 
Beim Veterinäramt melden muss sich, wer:
  • ein Tierheim betreibt;
  • gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet;
  • gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält;
  • gewerbsmässig Wildtiere züchtet.

 

Tierversuche

Gesuchsformulare für Tierversuche
Wer Tierversuche durchführen will, benötigt eine Bewilligung vom Kantonstierarzt. Weitere Informationen.

Kontroll- und Bewilligungsintervalle