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Das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) verpflichtet die für den Betrieb verantwortliche Person zur Eigenverantwortung für einwandfreie Lebensmittel. Dazu steht in Art. 23 LMG:
1. Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der „Guten Herstellungspraxis“ untersuchen oder untersuchen lassen.
2. Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
„Gute Herstellungspraxis“ (GHP) bedeutet die Beherrschung aller Stufen des Behandelns von der Gewinnung bis zur Abgabe des Trinkwassers an die Konsumenten, damit diese eine vorgegebene Qualität erreichen oder zumindest die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
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Informationspflicht |
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E-Mail |
- Wer Trinkwasser an Liegenschaften und Haushaltungen liefert, hat die Konsumenten jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität zu informieren, siehe auch Interpretationshilfe Nr. 20 .
- Viele Versorger nutzen neben der schriftlichen Information auch die vom SVGW eingerichtete und kostenlos zur Verfügung gestellte Internetplattform "Trinkwasserqualität in der Schweiz".
- Die Trinkwasserversorgungen haben dem Trinkwasserinspektorat der Urkantone die Untersuchungsresultate ihres Trinkwassers regelmässig unaufgefordert zu melden.
- Stellt die verantwortliche Person fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass gesundheitsgefährdendes Trinkwasser abgegeben wird oder wurde, muss sie das Laboratorium der Urkantone informieren (Art. 54 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).
- Bei schwerwiegenden Qualitätsproblemen (wie z. B. Fäkalverunreinigung) müssen sofort alle Konsumenten gewarnt werden.
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Trinkwasser ist ein Lebensmittel (Art. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02). Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).
Zu melden sind auch wichtige Veränderungen in der Wasserversorgung (z.B. neue verantwortliche Person, grössere Umbauten) sowie die Auflösung der Wasserversorgung.
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Selbstkontrollkonzept |
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Das Lebensmittelrecht verlangt von jeder Wassersorgung ein dem Betrieb angepasstes Qualitätsicherungssystem. Das Selbstkontrollkonzept muss schriftlich in Form von Arbeitsanweisungen und Aufgabenbeschreibungen vorliegen und muss alle Betriebsaktivitäten berücksichtigen. Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu belegen.
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