Meldepflicht PDF  | Drucken |  E-Mail

Trinkwasser ist ein Lebensmittel (Art. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02). Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, abgibt, einführt oder ausführt, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).

Zu melden sind auch wichtige Veränderungen in der Wasserversorgung (z.B. neue verantwortliche Person, grössere Umbauten) sowie die Auflösung der Wasserversorgung.

Das entsprechende Formular CAP-Meldung finden Sie als Word oder PDF unter Chemikalien / Merkblätter und Links.